Anspruch auf eine Gratiszahnspange: Wer kann ihn geltend machen?

Anspruch auf eine Gratiszahnspange: Wer kann ihn geltend machen?

Anspruch auf eine Gratiszahnspange: Wer kann ihn geltend machen?

6 Dezember 2017
 Kategorien:
Zahnarzt, Blog


Nach dem Zahnwechsel haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Gratiszahnspange, zum Beispiel von Dr. Siri Jebens, die auch Krankenkassen-Zahnspange genannt wird, bis zur Vollendung Ihres 18. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung diagnostiziert wurde und die Korrektur aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen (GKVs) übernommen, wenn die Behandlung von Vertragskieferorthopäden/-pädinnen durchgeführt wird. Zusätzliche Privatleistungen dürfen im Verlauf der Behandlung nicht verrechnet werden. 

Erwähnt werden muss, dass nicht alle Zahnärzte diese Behandlung anbieten und durchführen dürfen. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin nach dem Studium der Zahnmedizin ein Aufbaustudium über mindestens drei Jahre erfolgreich absolviert hat. 

Besteht freie Arztwahl und wie erfolgt die Beantragung inkl. Kostenübernahme?

Ja, wenn die entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden kann.  Bei der Krankenkasse ist vor Behandlungsbeginn ein Antrag auf Kostenübernahme unter Beifügung eines Behandlungsplanes einzureichen. Verläuft die Prüfung positiv, werden 80 % der Kosten (im Rahmen des Vertragstarifs) übernommen. Die verbleibenden 20 % sind zunächst als Eigenleistung zu zahlen. Sie werden von der GKV erstattet, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Um die Erstattung der privat gezahlten Kosten zu beantragen, müssen alle Zahlungsbelege und die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Behandlung der GKV vorgelegt werden.  Müssen sich zwei oder mehr Kinder gleichzeitig einer solchen Behandlung unterziehen, übernimmt z. B. die AOK für das Kind 80 % der Kosten und für jedes weitere Kind von Anfang an 90 %.  Wurde kein Antrag vorab eingereicht oder dieser abgelehnt, kann der Zuschuss auch im Nachhinein beantragt werden, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. 

Welche Korrekturen sind aus medizinischer Sicht erforderlich?

Die Frage, ob ein medizinischer Handlungsbedarf besteht, kann anhand des international üblichen Indexes festgestellt werden. Dabei handelt es sich um den „IOTN-Index". Aufgrund bestimmter Merkmale werden mit diesem Index Fehlstellungen in fünf Gruppen geteilt.  Gruppe 1 bedeutet: kein Handlungsbedarf. Gruppe 5 bedeutet sehr großer Handlungsbedarf. Dazwischen finden sich drei weitere Abstufungen.   

Kann zwischen sichtbarer und unsichtbarer Korrektur gewählt werden?

Nein! Obligatorisch ist die Anbringung von Metallbrackets. Apparaturen, die ästhetischer sind und nicht auffallen, sind nicht im Leistungskatalog enthalten. Fällt die Entscheidung auf diese, müssen die zusätzlichen Kosten privat bezahlt werden. Grundsätzlich muss die Behandlung ohne weitere Kosten angeboten werden. Somit sind beispielsweise Keramikbrackets privat zu bezahlen.  Wer stellt fest, welcher Fehlstellungsgrad vorliegt?

Zahnärzte/-ärztinnen und Kieferorthopäden/-pädinnen können den Grad einer Fehlstellung eindeutig diagnostizieren. 

Gibt es medizinische Gründe für eine Korrektur am Milchzahngebiss oder zu Beginn des Zahnwechsels?

Ja, diese medizinischen Gründe gibt es durchaus. Dazu gehören im Einzelnen:

  • der Kreuzbiss
  • stark vorstehende Schneidezähne
  • Durchblutungsstörungen usw.

Bei Vorlage einer medizinischen Notwendigkeit übernehmen die Krankenkassen die Behandlungskosten.   

Wie lautet die Regelung bezüglich der Zahnspangen für Erwachsene?

In der Regel werden die Kosten für eine Gratiszahnspange nur dann übernommen, wenn beispielsweise schwere Kieferanomalien vorliegen, die ausschließlich in Kombination mit Maßnahmen aus dem Bereich der Kieferchirurgie behandelbar sind.

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